Erwägungsgrund 6 32019D1749
Das SIS ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen beziehungsweise im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EU) 2018/1860 die Nutzung des SIS für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sobald die Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 anwendbar sind, werden sie die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Beschluss 2007/533/JI des Rates ersetzen, die derzeit in diesen Bereichen gelten. Irland hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI und der Verordnung (EU) 2018/1862 beteiligt, in denen die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2002/192/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.