Erwägungsgrund 19 32019D1749
Irland wendet die Verordnung (EU) 2018/1726 unbeschadet des Umstands an, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht von Irland angewendet werden und auch nicht angewendet werden können. Daher enthält die Verordnung (EU) 2018/1726 spezielle Bestimmungen, die diese besondere Position Irlands widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.