Erwägungsgrund 8 32020D2233
Es ist notwendig zu gestatten, dass die Rückflüsse, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum externen Finanzierungsinstrument („externe zweckgebundene Einnahmen“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates) betrachtet werden, um die Unterstützung der AKP-Staaten nach der Einzelpaket-Lösung und im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und der Governance-Struktur des externen Finanzierungsinstruments durch Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungen, Haushaltsgarantien oder jede andere Art von nicht rückzahlbarer Unterstützung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu finanzieren. Dies wird einen nahtlosen Übergang von der AKP-Investitionsfazilität und Kontinuität beim Produktsortiment ermöglichen.