Erwägungsgrund 9 32020D2233
Die Mittel aus Rückflüssen sollten dem externen Finanzierungsinstrument nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt werden. Unbeschadet der im Hinblick auf die nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen zu fassenden Beschlüsse werden diese Mittel nach diesem Datum bis zu ihrer Ausschöpfung späteren Finanzierungsmechanismen zugeführt.