Erwägungsgrund 13 32020D2233
Nach Artikel 152 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist der aus früheren EEF-Zeiträumen kumulierte Anteil des Vereinigten Königreichs an der AKP-Investitionsfazilität im Rahmen des EEF dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition auszuzahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sollte der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen werden —