Art. 23 32020D0637
Der Beschluss EZB/2013/54 gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses weiterhin.
Zulassungen oder vorläufige Zulassungen, die zugelassenen Herstellern gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilt wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden Beschlusses als gemäß dem vorliegenden Beschluss erteilte Zulassungen.
Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 erteilten Zulassungen werden gemäß dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Dies gilt insbesondere für alle bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit: Sämtliche bereits eingeleiteten oder laufenden Verfahren werden innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Frist abgeschlossen.
Sicherheits-Erstinspektionen, Sicherheits-Folgeinspektionen oder Qualitätsinspektionen gemäß Artikel 11;
der Prüfung der Erfüllung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 6;
der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 7;
dem Erlass einer Entscheidung nach den Artikeln 16 bis 19 und
der Überprüfung der nach den Buchstaben a bis d erfolgten Handlungen oder getroffenen Entscheidungen.