Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass bestimmte Rechtswirkungen von Anhang 16 Band IV von der Übermittlung und dem Inhalt der entsprechenden Mitteilungen an die ICAO abhängen. Daher fällt die Festlegung eines Standpunkts der Union in Bezug auf solche Mitteilungen in den Anwendungsbereich von Artikel 218 Absatz 9 AEUV.
Erwägungsgrund 11 32020D0954Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen