Erwägungsgrund 9 32020D0954
Vorbehaltlich der gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2027 mitgeteilten Unterschiede wurden die MRV-Anforderungen, die in Anhang 16, Band IV festgelegt sind und die ab dem 1. Januar 2019 gelten, mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 und (EU) 2018/2067 der Kommission sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission in das Unionsrecht übernommen. Gemäß diesen Verordnungen werden Emissionsdaten in Bezug auf Emissionen während der Pilotphase erhoben und an das ICAO-Sekretariat übermittelt.