Erwägungsgrund 19 32020D0954
Die entsprechenden Mitteilungen an die ICAO sollten daher einen Verweis auf den gemäß dem Beschluss (EU) 2018/2027 mitgeteilten Unterschied enthalten, der sich auf die Sachverhalte bezieht, die unter die freiwillige Teilnahme fallen. Da dieser Unterschied, soweit nach wie vor relevant, lediglich die Zuweisung der Zuständigkeit der Staaten gegenüber den verschiedenen Betreibern betrifft, sollten die entsprechenden Mitteilungen auch vorbehaltlich der Möglichkeit erfolgen, weitere Unterschiede zu melden.