Erwägungsgrund 8 32020D0954
Damit die ICAO dem derzeitigen Rechtrahmen auf Unionsebene in vollem Umfang Rechnung tragen kann, haben ihr die Mitgliedstaaten nach dem Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates Unterschiede mitgeteilt. Gemäß des Beschlusses (EU) 2018/2027 gilt die Richtlinie 2003/87/EG in ihrer derzeitigen Fassung unabhängig von der Nationalität des Flugzeugbetreibers und deckt grundsätzlich Flüge ab, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallenden Mitgliedstaats beginnen oder enden. Die Richtlinie 2003/87/EG gilt ohne Unterschied für Flüge innerhalb von Mitgliedstaaten und/oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zwischen Mitgliedstaaten und/oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums. Diese Regeln gelten derzeit sowohl für die Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung (monitoring, reporting and verification, im Folgenden „MRV“) als auch für die Kompensationspflichten.