Erwägungsgrund 16 32020D0954
Zwischen dem Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang 16, Band IV bestehen gewisse Unterschiede. Nach Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Rechtsinstrumente durch die ICAO und vor Einführung von CORSIA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG in Unionsrecht umgesetzt werden können, und in dem unter anderem die Zielvorgaben und die allgemeine Umweltwirksamkeit von CORSIA untersucht werden, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationszertifikate, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Nach Artikel 28b Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fügt die Kommission dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und an den Rat bei, der im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmen gemäß Artikel 28a der genannten Richtlinie vorsieht, damit die Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen der Union gewahrt werden.