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Artikel 1 Verteilung unter den ÜLG (1) Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung durch die Union in Höhe von 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 folgendermaßen aufgeteilt: a) Ein Betrag von 164 000 000 EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Gegebenenfalls legen die Programmplanungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Regierungsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen. Der genannte Betrag wird nach Maßgabe der Besonderheiten, des Bedarfs, des Entwicklungsstands und der Leistungen der ÜLG nach einer begrenzten Anzahl von spezifischen und transparenten Kriterien aufgeteilt, wobei der Bevölkerung, dem Bruttoinlandsprodukt (BIP), der Armut und Ungleichheit, der Höhe früherer Zuweisungen, der Absorptionskapazitäten der ÜLG sowie möglichen Sachzwängen aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 genannten ÜLG Rechnung getragen wird; b) Ein Betrag von 225 000 000 EUR wird Grönland im Rahmen der bilateralen programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung in Form von Zuschüssen zugewiesen, um insbesondere die in den Programmplanungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren; c) 76 000 000 EUR werden für die Unterstützung regionaler Programme der ÜLG zugewiesen, von denen 15 000 000 EUR für intraregionale Maßnahmen verwendet werden könnten, wobei Grönland nur für intraregionale Maßnahmen in Frage kommt. Diese Zusammenarbeit wird in Abstimmung mit Artikel 7 durchgeführt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14. Koordinierung mit anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage ist anzustreben; d) 22 000 000 EUR für Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die ÜLG, einschließlich Grönlands, im Einklang mit Artikel 80; e) 13 000 000 EUR für einen nicht zugewiesenen Fonds für alle ÜLG einschließlich Grönland, u. a.: i) um eine angemessene Reaktion der Union im Falle unvorhergesehener Umstände sicherzustellen; ii) um neue Bedürfnisse oder sich abzeichnende Herausforderungen wie den Migrationsdruck an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn anzugehen; und iii) um neue internationale Initiativen und Prioritäten zu fördern. · Der Betrag des in Unterabsatz 1 Buchstabe e nicht zugewiesenen Fonds wird um die kumulativen Nettorückflüsse aus der ÜLG-Investitionsfazilität gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs IV des Beschlusses 2013/755/EU erhöht. Diese Rückflüsse werden als jährliche Aufstockungen hinzugerechnet, sobald sie verfügbar sind, und als externe zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen. (2) Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Beschlusses über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel, einschließlich der territorialen Mittelbereitstellung, beschließen. (3) Die Mittel sind nach dem 31. Dezember 2027 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Artikel 2 Verwaltung der Mittel Alle Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet. Artikel 3 Indikatoren Die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Ziele wird gemessen an: 1. für die ÜLG mit Ausnahme Grönlands: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Gesamteinnahmen des Staates in % des BIP. 2. für Grönland: Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen in % des BIP und Anteil des Fischereisektors an den Gesamtausfuhren.
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des…
Der vollständige Text, einschließlich der Zusammenfassung und der Kapitel 1 bis 5 sollte ungefähr 15 Seiten zuzüglich der Anhänge nicht überschreiten. Teil A:…
9.11.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 291/4 zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über…
Mit dem Beschluss 2013/755/EU Grönland einschließenden Übersee-Assoziationsbeschluss wird die Finanzausstattung für die Assoziierung der überseeischen Länder…
Ab dem 1. Januar 2021 sollte die bislang aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Unionsunterstützung für die ÜLG aus dem Gesamthaushalt der Union…
Die Mittel für die Grönland gemäß dem Beschluss gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.