Art. 80 32021D1764
Auf Initiative der Kommission kann die Finanzierung durch die Union Unterstützungsausgaben für die Durchführung dieses Beschlusses und die Erreichung seiner Ziele, einschließlich der administrativen Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen, sowie Ausgaben in den zentralen Dienststellen und den Delegationen der Union im Hinblick auf die für das Programm erforderliche administrative Unterstützung sowie für die Verwaltung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie interner Informations- und Technologiesysteme, umfassen.
Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich der langfristigen Unterstützung, für die Durchführung der in den Programmplanungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.