Erwägungsgrund 10 32021D2293
Am 1. Oktober 2021 hat das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ferner den in Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle vorgelegt, einschließlich eines — von der in Artikel 525 Absatz 3 des Abkommens genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs verfassten — Anhangs zu der Frage, ob die in Artikel 552 Absatz 11 des Abkommens vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden.