Erwägungsgrund 13 32021D2293
Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.
Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.