Erwägungsgrund 6 32021D2293
Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen.