Erwägungsgrund 9 32021D2293
In seiner Beurteilung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen, und verweist auf die besondere Situation, in der sich das Vereinigte Königreich befindet, da es PNR-Verarbeitungssysteme, die für die Einhaltung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat konfiguriert wurden, so anpassen muss, dass sie den Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens an internationale Übermittlungen von PNR-Daten aus der Union an Drittstaaten entsprechen. Ferner beschrieb das Vereinigte Königreich die Anstrengungen, die es unternommen hat, um seine PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten nach Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es zurzeit eine Analyse der rechtlichen, technischen und operativen Anforderungen einschließlich funktionaler als auch nichtfunktionaler Anforderungen durchführt, um sicherzustellen, dass die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbar sein werden. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.