Erwägungsgrund 5 32021D2293
Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens bestimmt, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich betrieben hat, solange das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich Anwendung fand, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.