Erwägungsgrund 12 32021D2293
Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2022, verlängern sollte.