Erwägungsgrund 11 32021D0281
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ist es erforderlich, den ITER auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, und gleichzeitig Überregulierung und Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Anforderungen könnten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des ITER umfassen. Die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen der Kommission sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt werden. Liegen die Ex-post-Evaluierung und die Zwischenevaluierung zeitnah beieinander, sollte es möglich sein, beide Evaluierungen zu einer einzigen Evaluierung zusammenzufassen und beide Zeiträume abzudecken.