Erwägungsgrund 3 32021D0281
Artikel 5 der Entscheidung 2007/198/Euratom sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eigenständige Finanzordnung verfügt, die auf den Grundsätzen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission beruht, und die, vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission, von jener Delegierten Verordnung abweichen kann, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. Titel IV der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens regelt die Ausführung des Haushaltsplans.