Erwägungsgrund 16 32022D1909
Es ist ferner angezeigt, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verbieten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Im vorliegenden Kontext ist der Beschluss 2014/512/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.