Erwägungsgrund 20 32022D1909
Ferner ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorzusehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann verlängert werden, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist. Die Anwendung dieser Ausnahme vom Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Die Kommission würde in enger Abstimmung mit dem Rat Leitlinien zur Präzisierung der praktischen Aspekte der Anwendung von Preisobergrenzen veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und weltweit zu ermöglichen.