Erwägungsgrund 22 32022D1909
Um die einheitliche Anwendung der Preisobergrenze zu gewährleisten, sollte der Rat in Abstimmung mit den Partnerländern den in der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preis rasch aktualisieren. Die Preisobergrenze würde in keiner Weise die Ausnahmen berühren, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, auf dem Seeweg befördertes Rohöl aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden.