Erwägungsgrund 21 32022D1909
Bei der Entscheidung über die Einführung der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen.