Erwägungsgrund 1 32022D2512
Als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation (im Folgenden „Russland“) im Jahr 2014 und auf ihre anhaltenden destabilisierenden Handlungen in der Ostukraine hat die Union bereits Wirtschaftssanktionen, die mit der unvollständigen Umsetzung der unter der Schirmherrschaft der trilateralen Kontaktgruppe der OSZE in Minsk unterzeichneten Vereinbarungen als Reaktion auf die Krise in der Ukraine und ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (im Folgenden „Minsker Vereinbarungen“) im Zusammenhang stehen, Sanktionen im Hinblick auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und Sanktionen als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland eingeführt.