Erwägungsgrund 4 32022D2512
In Bezug auf Georgien hat der Europäische Rat am 1. September 2008 auf seiner außerordentlichen Tagung in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes den einseitigen Beschluss Russlands, die Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens anzuerkennen, entschieden verurteilt und an die übrigen Staaten appelliert, diese Unabhängigkeit nicht anzuerkennen.