Erwägungsgrund 14 32022D2512
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des Funktionierens der gemeinsamen Visumpolitik und des Schengen-Raums, indem die Verpflichtung eingeführt wird, bestimmte Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen nicht anzunehmen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.