Erwägungsgrund 13 32022D2512
Dieser Beschluss berührt nicht den Besitzstand der Union im Asylbereich, insbesondere das Recht, internationalen Schutz zu beantragen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2022 mit dem Titel „Operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU“ dargelegt, haben die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit, Inhabern von unter diesen Beschluss fallenden Reisedokumenten, die daher eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen nicht erfüllen und die von ihrem Recht, internationalen Schutz zu beantragen, nicht Gebrauch gemacht haben, in Einzelfällen nach den Artikeln 25 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gestatten. Diese Ausnahmeregelungen sollten in der derzeitigen Krise im größtmöglichen Umfang angewandt werden, insbesondere um die Einreise allen Personen zu gestatten, die unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates fallen.