Erwägungsgrund 8 32022D2512
Zur Gewährleistung einer gemeinsamen Visumpolitik und eines gemeinsamen Ansatzes bei den Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sollten daher keine russischen Reisedokumente, die in den von Russland besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder den abtrünnigen Gebieten in Georgien oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen oder Gebieten ausgestellt werden, als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Außengrenzen angenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten für Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausstellung der russischen Reisedokumente in der jeweiligen besetzten Region oder dem besetzten Gebiet oder in einem abtrünnigen Gebiet begann, bereits russische Staatsangehörige waren, eine Ausnahmeregelung vorsehen können. Diese Ausnahmeregelung sollte auch für die Abkömmlinge solcher Personen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls eine Ausnahmeregelung für Personen vorsehen können, die zum Zeitpunkt der Ausstellung eines solchen Reisedokuments minderjährig oder geschäftsunfähig waren.