Erwägungsgrund 9 32023D1540
Um die ordnungsgemäße Prüfung von Kriterium 3 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollte der Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ dieses Kriteriums berichtigt werden, um sicherzustellen, dass Antragsteller, die das EU-Umweltzeichen beantragen, neben den Sicherheitsdatenblättern (SDB) aller Stoffe und Gemische im Endprodukt auch das SDB des Endprodukts vorlegen, um die Einhaltung dieses Kriteriums nachzuweisen.