Erwägungsgrund 7 32023D1540
Um die Auslegung des einleitenden Satzes von Kriterium 5 in Anhang I und von Kriterium 4 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu klären, sollte dieser einleitende Satz berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass die Anforderung bezüglich des Mindestvolumens der Verpackung nur für flüssige Produkte gilt, was die in diesem Satz verwendete Maßeinheit ohnehin nahelegt.