Erwägungsgrund 4 32023D1540
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (a) iii) in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 (Ausnahme für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als H410 eingestufte Zinkverbindungen in Zinksalbe/-creme) sicherzustellen, sollte Unterkriterium 4 (a) i) berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass Stoffe, die gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) ausgenommen sind, die Anforderungen von Unterkriterium 4 (a) i) nicht erfüllen müssen.