Erwägungsgrund 8 32023D1540
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 5 (d) in Anhang I und von Unterkriterium 4 (d) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Tabelle 8 in Anhang I und Tabelle 7 in Anhang II entsprechend dem Stand der Recyclingtechnologien und den mit den Interessenträgern während der Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen geführten Erörterungen geändert werden, indem präzisiert wird, dass Etiketten aus Polypropylen (PP) und Polyolefin-Manschetten, die in einer PP-Verpackung verwendet werden, sowie Etiketten aus Polyethylen (PE) und PE-Manschetten, die in einer Verpackung aus Polyethylen mit hoher Dichte verwendet werden, in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen zulässig sind.