Erwägungsgrund 5 32023D1540
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten diese Unterkriterien berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass in den Unterkriterien aufgeführte Stoffe im Endprodukt enthalten sein dürfen, wenn sie als Verunreinigungen auftreten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen mit den Angaben in Anhang I Tabelle 1 bzw. Anhang II Tabelle 1 des Beschlusses (EU) 2021/1870 in Bezug auf diese Unterkriterien in Einklang zu bringen.