Erwägungsgrund 12 32023D1599
Gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV sollten operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Mission ergeben, zulasten des Unionshaushalts gehen, während die Mitgliedstaaten die operativen Ausgaben, die sich aus der militärischen Säule der Mission ergeben, gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates tragen sollten.