Art. 14 32023D1599
Militärische Leitung
(1)
Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der militärischen Säule unter der Verantwortung des Militärischen Kommandeurs.
(2)
Der EUMC erhält regelmäßig vom Militärischen Kommandeur Berichte. Der EUMC kann den Militärischen Kommandeur und den Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.
(3)
Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Militärischen Kommandeur.