Erwägungsgrund 1 32023D2109
Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums die Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, gehört werden.