Art. 13 32023D2109
Sitzungskosten
(1)
Für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe erhalten die Teilnehmer keine Vergütung.
(2)
Die Kommission erstattet den Teilnehmern der Gruppensitzungen nach vorheriger Zustimmung der GD MOVE die anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß dem Entscheidung K(2007) 5858 der KommissionEntscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden. . Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.