Erwägungsgrund 22 32024D1470
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten, solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen. Darüber hinaus ist es angezeigt, im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere der Wahrung der Werte, der grundlegenden Interessen, der Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union, der Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, des Rechts auf Selbstverteidigung und des Angriffsverbots nach der VN-Charta, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden, zusätzliche Sondermaßnahmen zu ergreifen, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen.