Erwägungsgrund 26 32024D1470
Zentralverwahrer sollten einen Anteil von höchstens 10 % des finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten dürfen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erfüllen zu können. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, sollte für die Zentralverwahrer die Möglichkeit bestehen, bei der nationalen Aufsichtsbehörde einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen. Die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes darf nur gebilligt werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen.