Erwägungsgrund 24 32024D1470
Insbesondere ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen, insbesondere des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht in die Unterstützung, die Erholung und den Wiederaufbau sowie die Selbstverteidigung der Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands gelenkt werden. Die Kommission sollte den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge unterrichten.