Erwägungsgrund 23 32024D1470
Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte letztlich sein, die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen, unter anderem über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität sowie mithilfe aus dem Unionshaushalt finanzierter Unionsprogramme wie der Fazilität für die Ukraine und der Programme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab dem 15. Februar 2024 gelten.