Erwägungsgrund 11 32024D0995
Die gleichen institutionellen Bestimmungen sollten in alle bestehenden und künftigen Abkommen mit Bezug zum Binnenmarkt aufgenommen werden, um ihre koordinierte und einheitliche Anwendung zu ermöglichen. Diese institutionellen Bestimmungen würden insbesondere in die folgenden bestehenden Abkommen aufgenommen: Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen über die Freizügigkeit“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden „Abkommen über den Luftverkehr“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden „Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße“), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die alle am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurden. Diese institutionellen Bestimmungen würden auch in künftige Abkommen im Strombereich und über Lebensmittelsicherheit aufgenommen. Sie sollten entsprechend für ein künftiges Abkommen im Gesundheitsbereich gelten, sofern dieses Abkommen die Beteiligung der Schweiz an Mechanismen und Netzen der Union vorsieht.