Erwägungsgrund 15 32024D0995
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht in den unter das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße fallenden Bereichen zu übernehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten den Anwendungsbereich des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, das den internationalen Personenverkehr mit Ausnahme des rein inländischen Verkehrs in der Schweiz, d. h. innerstaatlicher Fern-, Regional- und Nahverkehr, abdeckt, nicht ändern.