Erwägungsgrund 13 32024D0995
Unbeschadet der Verpflichtung, geltendes und künftiges Unionsrecht in das Abkommen über die Freizügigkeit aufzunehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, und unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und des Grundsatzes der Gegenseitigkeit können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten nicht zu einer Einschränkung der Rechte führen, die Bürgerinnen und Bürger der Union derzeit im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit genießen.