Erwägungsgrund 14 32024D0995
Unbeschadet der Verpflichtung, das geltende und künftige Unionsrecht im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern in das Abkommen über die Freizügigkeit aufzunehmen und dieses Unionsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen, können konkrete Bestimmungen vereinbart werden, die der Schweiz — ungeachtet des künftigen Unionsrechts — die Möglichkeit vorbehalten, bestimmte Maßnahmen anzunehmen oder beizubehalten, um den Besonderheiten des schweizerischen Arbeitsmarkts Rechnung zu tragen und um die Anwendung des Abkommens über die Freizügigkeit sicherzustellen.