Erwägungsgrund 18 32024D0995
Unbeschadet des derzeitigen Geltungsbereichs der in diesem Beschluss genannten Verhandlungen wäre es — falls die Schweiz ein Interesse an der Erweiterung des vereinbarten Geltungsbereichs bekunden sollte — im Interesse der Union, weitere Bereiche abzudecken, wie etwa Prüfung des Rahmens, Modernisierung und Ausweitung des am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das den freien Handel betrifft, insbesondere in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Eine solche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verhandlungen müsste im Einklang mit den einschlägigen Verfahren genehmigt werden, insbesondere da die Union dabei prüfen muss, ob eine solche Erweiterung des Geltungsbereichs der Verhandlungen zu dem gegebenen Zeitpunkt weiterhin in ihrem Interesse ist —