Erwägungsgrund 12 32026D1701
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten auszuüben, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1939 begangen wurden. Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 gilt die genannte Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.