Erwägungsgrund 16 32026D1701
Der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Artikel 325 AEUV und die verstärkte Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die das Hauptziel der Verordnung (EU) 2017/1939 ist, lassen sich am besten erreichen, wenn die Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 gilt, insbesondere unter Berücksichtigung der früheren Annahme von Maßnahmen durch den Rat gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Unionangesichts der schwerwiegenden Risiken für den Unionshaushalt, die sich aus den Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn ergeben.